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Satzung des TSV Lenting 1921
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turn- und Sportverein Lenting 1921“ e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lenting und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter Nr. VR 221 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und den betroffenen Fachverbänden an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportarten
- Fußball
- Volleyball
- Turnen/Leichtathletik
- Einrad
- Tennis
- Ski-, Wander-, Inlinesport
- Badminton
Im Rahmen der Ausübung der Sportarten sieht der Verein die Verwirklichung des Vereinszwecks insbesondere in
- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes,
- Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen sportlichen Anlagen, Gebäude, Turn- und Sportgeräte,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.
(2) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung der Belange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eines effizienten Sportbetriebes möglich ist.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen - auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung - ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Ist die entgeltliche Tätigkeit des Vorstands betroffen, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder pauschalierten Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Von der Mitgliederversammlung kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Abs. 2 und den Aufwendungsersatz nach Abs. 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen in den Abteilungen passives Wahlrecht mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/des gesetzlichen Vertreter/s wirksam.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft/Ordnungsmaßnahmen
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch etwaig von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands der Vereinsausschuss. Ist der / die Betreffende Vorstandsmitglied, so entscheidet in Abweichung von Satz 1 die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist der Antrag des Vorstands mindestens 2 Wochen vor der Ausschusssitzung mitzuteilen. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Betreffende kann den Ausschlussbeschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Nimmt das Mitglied das vereinsinterne Anfechtungsverfahren nicht fristgemäß wahr und/oder ficht das Mitglied den Ausschussbeschluss nicht binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch den Vereinsausschuss gerichtlich an, so wird der Beschluss wirksam. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Ausschlussbeschlusses zu laufen
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss den Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(6) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das über den Ausschluss entschieden hat.
(7) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Absatz 3 für den Vereinsausschluss genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen gemaßregelt werden:
a) Verweis
b) Ordnungsgeld, das der Vereinsausschuss in angemessener Höhe festlegt. Die Obergrenze liegt bei EUR 200,00,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
(8) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
(9) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
Beiträge und sonstige Leistungen werden nicht zurückerstattet.
§ 7 Beiträge, Umlagen, sonstige Leistungen
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages (Geldbeitrages) verpflichtet. Aufnahmegebühren können erhoben werden.
(2) Neben den Grundbeiträgen gemäß Abs. 1 können Abteilungsbeiträge (Geldbeiträge) und Abteilungsaufnahmegebühren beschlossen werden.
(3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins kann die Erhebung einer Umlage (Geldbeitrag) beschlossen werden. Diese darf das Fünffache eines Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(4) Bei Bedarf des Vereins können auch sonstige Leistungen in Form von Hand- und Spanndiensten mit jährlich maximal 20 Arbeitsstunden, ablösbar durch einen Geldbetrag beschlossen werden. Der Ablösebetrag darf das Einfache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.
(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(6) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
(7) Die Beschlussfassung über die Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen gemäß § 7 Abs. 1 und 3 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Beschlussfassung über die Abteilungsbeiträge, die Abteilungsaufnahmegebühren und die abteilungsspezifischen sonstigen Leistungen gemäß § 7 Abs. 2 und 4 und deren jeweilige Fälligkeit erfolgt durch den Vereinsausschuss. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und/oder die Umlage gemäß § 7 Abs. 3 gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(8) Die Geldbeiträge, Umlagen und sonstigen Leistungen dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wird. Die Fälligkeit tritt ohne Rechnung ein. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge gemäß § 7 Abs. 1 und 2 und von der Zahlung der Umlage gemäß § 7 Abs. 3 befreit. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Hand- und Spanndienste / der Zahlung des Abgeltungsbetrages gemäß § 7 Abs. 4 befreit.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden
- Hauptkassier
- bis zu 2 stellvertretenden Kassieren
- Schriftführer
- bis zu 3 Beisitzer
(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und durch die stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den
Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Insbesondere können jedoch Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan des Vereines wahrnehmen.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis zum Verein kann die Vollmacht des Vorstands durch eine Finanzordnung beschränkt werden.
(7) Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes kann in der Finanzordnung des Vereines geregelt werden.
(8) Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder werden.
(9) Der Vorstand ist unabhängig davon, ob alle Vorstandspositionen besetzt sind, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(10) Der Vorstand ist unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich sind.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
- den Mitgliedern des Vorstandes,
- den Abteilungsleitern (bei Verhinderung den Stellvertretern),
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) Der Vereinsausschuss führt den Verein im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Entscheidungskompetenz. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Anträge, die die Abteilungen betreffen, zu entscheiden;
b) Vereinsleitung im Zusammenwirken mit dem Vorstand. Überwachung der Einhaltung und Ausführung der Bestimmungen der Satzung und der Vereinsordnungen;
c) Kooption von Ausschussmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt bis zur nächsten Mitglieder-/Abteilungsversammlung;
d) Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) Ausschluss und Sanktionierung von Mitgliedern;
f) Bildung und Auflösung von Abteilungen;
g) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und Vereinsorganen;
h) Suspension oder Enthebung des Amtes in den Abteilungsleitungen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Bei wirksamer Amtsenthebung ist eine Wiederwahl des Betreffenden nicht möglich.
Der Vereinsausschuss kann alle Angelegenheiten, auch bei eigener Entscheidungskompetenz, der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder vom Vereinsausschuss schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen. Mit der Einberufung in Textform ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse/E-Mail-Adresse gerichtet ist.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Anträge, die 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingehen, können in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine Video-Telefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten EMail-Account abzugeben. Die Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung.
Unabhängig davon kann im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender lit. b), c) und d) ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform abgegeben werden.
(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Die Stimmabgabe hat in Textform zu erfolgen. Bei der Beschlussfassung sind alle Mitglieder zu beteiligen. Den Mitgliedern ist mitzuteilen, bis zu welchem Termin die Stimmabgabe zu erfolgen hat, wobei zwischen der Mitteilung und dem Endtermin für die Stimmabgabe eine Frist von mindestens 7 Kalendertagen liegen muss.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(7) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt, sofern die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(8) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die zu wählenden Personen in Einzelwahlgängen gewählt.
Gewählt ist der Kandidat, der die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Kandidieren bei einem Wahlgang mehrere Personen für ein Amt und erreicht keiner der Kandidaten die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der beiden Kandidaten die erforderliche einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes;
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht;
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht;
e) Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Hauptvereines. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
(2) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem/den noch im Amt befindlichen Kassenprüfer(n) durchgeführt.
(3) Die Kassenprüfer dürfen keinem anderen Organ des Vereins, das sie prüfen, angehören.
(4) Dem Kassier des Hauptvereins sind alle relevanten Unterlagen und Informationen der Abteilungskasse zur Prüfung jährlich vorzulegen.
(5) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vereinsausschuss rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungsversammlungen wählen ihre Abteilungsleitung auf die Dauer von 2 Jahren.
Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Der Vorstand kann jederzeit die Kassenführung der Abteilungen einsehen und hat diese jährlich einmal zu prüfen. In den Abteilungen darf nur eine Kasse geführt werden. Sie muss Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung mit allen Belegen ausweisen.
(4) Über die von den Abteilungen selbst generierten Gelder (Abteilungsbeiträge, Abteilungsaufnahmebeiträge, Erlöse aus Veranstaltungen, für die Abteilung bestimmte Spenden) kann die jeweilige Abteilung unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung jeweils selbst verfügen.
(5) Die Abteilungen können keine Rechtsgeschäfte mit bindender Wirkung für den Verein abschließen. Jegliches Rechtsgeschäft bedarf der Genehmigung des Vorstands.
§ 14 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich Vereinsordnungen geben, für deren Erlass und Änderung der Vereinsausschuss zuständig ist.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Lenting mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Haftung des Vereins
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz
Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins TSV Lenting 1921 e.V.
§ 18 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Personen jeglichen Geschlechts besetzt werden.
§ 19 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 08.04.2022 in der Jahreshauptversammlung (Kegelstüberl Lenting, Am Bergfürst, 85101 Lenting) beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.